Arbeitslosengeld 2 - ALG II
Der Übergang vom Arbeitslosengeld zum Arbeitslosengeld II wird durch einen - maximal zwei
Jahre gezahlten - Zuschlag abgefedert. Zudem räumt das Gesetz für Reformen am Arbeitsmarkt,
das seit 1. Januar 2004 die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes regelt, längerfristig
bemessene Übergangsfristen ein.
Der Arbeitslose erhält den befristeten Zuschlag, wenn
- er Arbeitslosengeld II innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Bezuges von Arbeitslosengeld bezieht und
- das zuletzt bezogene Arbeitslosengeld zuzüglich gegebenenfalls erhaltenem Wohngeld höher war als das Arbeitslosengeld II / Sozialgeld, das der erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen unter Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen in der neuen Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten.
Der monatliche Zuschlag beträgt im ersten Jahr zwei Drittel der genannten Differenz und wird im zweiten Jahr halbiert. Der errechnete Zuschlag unterliegt Höchstgrenzen. Diese betragen im ersten Jahr für
- Alleinstehende höchstens 160 Euro,
- Nicht getrennt lebende (Ehe-)Partner insgesamt höchstens 320 Euro,
- Minderjährige Kinder, die mit dem Zuschlagsberechtigten zusammen leben, höchstens 60 Euro pro Kind.
Übergangsfristen für den Arbeitslosengeldbezug
Nach dem Gesetz für Reformen am Arbeitsmarkt, das am 1. Januar 2004 in Kraft getreten ist, beträgt die Höchstdauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld grundsätzlich 12 Monate, für über 55-jährige 18 Monate.
Mit Rücksicht auf den Vertrauensschutz der Betroffenen (das Arbeitslosengeld ist eine Versicherungsleistung) gilt diese Regelung jedoch erst für Arbeitslose, die ab dem 1. Februar 2006 arbeitslos werden. Für alle, die bis dahin arbeitslos werden, gilt die alte Rechtslage, nach der - abhängig von der Dauer der versicherungspflichtigen Beschäftigung - unter 45-Jährige bis zu 12 Monate, unter 47-Jährige bis zu 18 Monate, unter 52-Jährige bis zu 22 Monate, unter 57-Jährige bis zu 26 Monate und über 57-Jährige bis zu 32 Monate Arbeitslosengeld erhalten können.
Quelle: Bundesregierung