Arbeitslosengeld II: Existenzgründung mit dem Einstiegsgeld
Obwohl für Bezieher des Arbeitslosengeldes II keine besondere finanzielle Förderung der
Existenzgründung im Sozialgesetzbuch II vorgesehen ist, steht der Weg in die
Selbstständigkeit auch diesem Personenkreis offen. Zum einen kann der Empfänger von
Arbeitslosengeld II in bestimmtem Umfang hinzuverdienen. Ob Einkommen in abhängiger
Beschäftigung oder in selbstständiger Tätigkeit erzielt wird, ist dabei unwichtig.
Zusätzlich kann der Fallmanager, der die individuelle persönliche Situation des
Arbeitsuchenden am besten beurteilen kann, ein Einstiegsgeld in Form eines flexiblen
Zuschusses auch für eine Existenzgründung bewilligen, wenn er dies für zweckmäßig hält.
Hinsichtlich der Höhe des Einstiegsgeldes ist der Fallmanager nicht gebunden. Sie
orientiert sich an der Dauer der Arbeitslosigkeit und der Größe der Bedarfsgemeinschaft
des Arbeitsuchenden.
Arbeitslosengeld I-Empfänger, die noch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, der
ihren Bedarf jedoch nicht deckt, können anstatt dem Einstiegsgeld den
Gründungszuschuss
für Existenzgründer beantragen.
Bereits laufende Förderungen mit einem Existenzgründungszuschuss („Ich AG“) bzw. mit dem
Überbrückungsgeld werden von der Neuregelung nicht tangiert.
Quelle: Bundesagentur für Arbeit
