Existenzgründung mit dem Gründungszuschuss
Sie sind derzeit Empfänger von Arbeitslosengeld und möchten eine "Ich-AG" gründen, z.B. als
privater Arbeitsvermittler?
Seit dem 1. August 2006 ersetzt der neue Gründungszuschuss den Existenzgründungszuschuss
(„Ich AG“) und das Überbrückungsgeld. Das neue Förderinstrument richtet sich an alle
Existenzgründer, die Arbeitslosengeld I beziehen und sich beruflich selbstständig
machen wollen.
Empfänger von Arbeitslosengeld II können diese Förderung nicht in Anspruch
nehmen. Wer ALG II bezieht und sich selbstständig machen möchte, kann stattdessen bei der
für ihn zuständigen Arbeitsgemeinschaft oder Optionskommune ein
Einstiegsgeld beantragen.
Insgesamt beträgt die Förderdauer des neuen Gründungszuschusses für Empfänger von ALG I
bis zu 15 Monate. Sie ist in zwei Phasen unterteilt:
In den ersten neun Monaten nach dem Unternehmensstart erhalten Gründer neben Leistungen
in Höhe ihres individuellen monatlichen Arbeitslosengeldes monatlich eine Pauschale von
300 Euro, um sich so in der gesetzlichen Sozialversicherung absichern zu können.
Nach Ablauf der ersten neun Monate kann sich eine zweite Förderphase von weiteren sechs
Monaten anschließen. In diesem Zeitraum wird nur noch die Pauschale von 300 Euro für die
Sozialversicherung gezahlt. Allerdings müssen die Jungunternehmer vor Beginn der zweiten
Förderphase ihre Geschäftstätigkeit und ihre hauptberuflichen unternehmerischen Aktivitäten
nachweisen.
Es werden nur Gründungen gefördert, die im Haupterwerb erfolgen und einen Arbeitsumfang
von mindestens 15 Stunden pro Woche aufweisen. Gründer müssen außerdem bei Aufnahme der
selbstständigen Tätigkeit noch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 90 Tagen
haben. Ausnahme: Wer vor dem 31. Juli seine Gründungsvorbereitungen unter den Bedingungen
des Überbrückungsgeldes begonnen hat, sein Unternehmen aber erst nach dem 31. Juli gründet
und ausschließlich wegen eines zu geringen Restanspruchs auf Arbeitslosengeld keinen
Anspruch auf einen Gründungszuschuss hat, kann noch bis zum 31. Oktober 2006 mit dem
bisherigen Überbrückungsgeld gefördert werden.
Existenzgründer, die den neuen Gründungszuschuss beantragen möchten, müssen durch die
Selbstständigkeit ihre Arbeitslosigkeit beenden. Ein direkter Übergang von einer
Angestelltentätigkeit in eine geförderte Selbstständigkeit ist also nicht möglich.
Ein noch bestehender Anspruch auf Arbeitslosengeld wird übrigens während der Förderung
aufgebraucht. Ausnahme: Es ergibt sich ein neuer Anspruch durch den Abschluss der
freiwilligen Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung.
Arbeitnehmer, die ohne wichtigen Grund ihr bestehendes Arbeitsverhältnis selbst kündigen,
erhalten für die Dauer von drei Monaten keine Förderung.
Um den Antrag für den Gründungszuschuss zu stellen, müssen Gründer die Stellungnahme einer
fachkundigen Stelle vorlegen. Diese Stellungnahme gibt Auskunft über die Tragfähigkeit des
Existenzgründungsvorhabens. Fachkundige Stellen können zum Beispiel Industrie- und
Handelskammern, Handwerkskammern, Kreditinstitute oder Gründungszentren sein. Außerdem
müssen Antragsteller die für sie zuständige Agentur für Arbeit von ihrer persönlichen und
fachlichen Eignung überzeugen. Sollten Zweifel an der Eignung bestehen, kann von dem
Antragsteller verlangt werden, an einer Maßnahme zur Eignungsfeststellung oder an einem
Existenzgründungskurs teilzunehmen.
Bereits laufende Förderungen mit einem Existenzgründungszuschuss („Ich AG“) bzw. mit dem
Überbrückungsgeld werden von der Neuregelung nicht tangiert.
Quelle: Bundesagentur für Arbeit
