Vermittlungsgutschein der Arbeitsagentur
Seit März 2002 können Arbeitslose, die Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe
haben, auf Wunsch von ihrer Agentur für Arbeit Vermittlungsgutscheine erhalten. Mit dem
Vermittlungsgutschein kann der Arbeitslose zusätzlich einen privaten Arbeitsvermittler
seiner Wahl einschalten.
Voraussetzung für die Aushändigung des Gutscheines ist, dass der Arbeitslose seit sechs Wochen
arbeitslos gemeldet ist, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezieht und noch nicht
vermittelt wurde. Der Vermittlungsgutschein hat
einen Wert von 2.000 Euro und ist drei Monate gültig. Anspruch auf
den Vermittlungsgutschein haben auch Arbeitnehmer, die in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme
beschäftigt sind.
Kommt durch die Tätigkeit des privaten Vermittlers im Gültigkeitszeitraum des Gutscheins
ein Beschäftigungsverhältnis zustande, erhält der Vermittler den Gutschein von der Agentur
für Arbeit in zwei Teilbeträgen ausgezahlt: Die erste Rate in Höhe von 1.000 Euro bei
Beginn des vermittelten Beschäftigungsverhältnisses und den Restbetrag, wenn das
Beschäftigungsverhältnis mindestens sechs Monate bestanden hat. Wurde lediglich ein
Beschäftigungsverhältnis mit einer Dauer von drei bis unter sechs Monaten vermittelt,
werden 1.000 Euro gezahlt.
Quelle: Bundesagentur für Arbeit
Änderungen seit 1.1.2005
Gesetzesentwurf der Bundesregierung:
Die Erprobung des Vermittlungsgutscheins wird bis zum 31. Dezember 2006 fortgeführt,
um weitere Erfahrungen mit diesem neuen Instrument sammeln und es sodann zusammen mit
den anderen neuen Maßnahmen am Arbeitsmarkt bewerten zu können. Schon jetzt können
allerdings einige Verbesserungen vorgenommen werden, die die Handhabung des Instruments
vereinfachen, die Vermittlung beschleunigen können und Missbrauch vorbeugen: So wird
die dreimonatige Arbeitslosigkeit, die bisher dem Erhalt eines Vermittlungsgutscheins
vorausgehen musste, auf sechs Wochen verkürzt. Völlig unerheblich ist die Dauer der
vorangegangenen Arbeitslosigkeit künftig für den Wert des Vermittlungsgutscheins.
Dieser wird einheitlich auf 2.000 Euro festgesetzt.
Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit